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Was der Nachlass wirklich wert ist: Aktiva minus Verbindlichkeiten minus Erbfallkosten, inklusive der Pauschale von 15.000 € nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG für Erbfälle ab 2025 — und der Anteil je Erbe.
Orientierung, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG beträgt 15.000 € für Erbfälle ab dem 1. Januar 2025 und 10.300 € für frühere (§ 37 Abs. 21 ErbStG). Sie gilt EINMAL je Erbfall, nicht je Erbe, und entfällt, wenn höhere Kosten nachgewiesen werden. Für die Steuer setzt das Finanzamt nicht den Verkehrswert, sondern den Bedarfswert an — die beiden können erheblich auseinanderliegen.